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Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
Voraussetzungen einer personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigung
Die Möglichkeiten des Arbeitgebers, ein Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, werden durch das KSchG erheblich eingeschränkt. Letzteres bezweckt einen Schutz des Arbeitnehmers vor dem Ausspruch einer sozialwidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber.
I. Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
Allgemeinen Kündigungsschutz nach Maßgabe des KSchG genießen lediglich solche Arbeitnehmer, zu deren Gunsten das KSchG Anwendung findet. Insoweit ist zwischen dem persönlichen und dem betrieblichen Anwendungsbereich zu unterscheiden.
1. Persönlicher Anwendungsbereich
In persönlicher Hinsicht ist das KSchG anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind insoweit jedoch unschädlich, wenn zwischen dem alten und dem neuen Arbeitsverhältnis ein enger Zusammenhang besteht.
Kündigung angestellter Lehrkräfte für die Dauer der Sommerferien ().
2. Betrieblicher Anwendungsbereich
In betrieblicher Hinsicht findet das KSchG Anwendung, wenn in dem Betrieb oder in der Verwaltung i. d. Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäfti...