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Mitgliederbeiträge im Verein
Ein oftmals unterschätztes USt-Problem
Mitgliederbeiträge werden als Einnahmen im ideellen Tätigkeitsbereich eines (auch nicht-gemeinnützigen) Vereins erfasst. Sie stellen eine Leistung der Mitglieder an den Verein dar, durch die der Verein seine anfallenden Kosten (teilweise) decken kann. Das KStG stellt die Mitgliederbeiträge ertragsteuerfrei, sie bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Doch wie sieht es bzgl. der USt aus? Stellen Mitgliederbeiträge tatsächlich eine lediglich einseitige Leistungserbringung der Mitglieder an den Verein dar, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erfolgt, die dann einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch begründen würde? Lesen Sie in diesem Beitrag, worauf bei der Besteuerung von Mitgliederbeiträgen zu achten ist.
I. Mitgliederbeiträge in (Sport-)Vereinen sind umsatzsteuerbar
In einem viel beachteten (sog. Kennemer-Urteil) wurde festgestellt, dass Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen können, wenn auch diejenigen Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren Jahresbeitrag zu zahlen.
Mit dieser Aussage ist nun klar, wie die eingangs gestellte Frage beantwortet werden muss: Die gezahlten Mitgliederbeiträge einerseits und die dafür erhaltene Möglichkeit der Nutzung der Vereinsanlagen andererseits, stellen einen Leistungsaustausch und damit einen grundsätzlich umsatzsteuerbaren Vorgang dar. Die Zurverfügungstellung der Sportanlagen an die Mitglieder ist also eine (Gegen-)Leistung des Vereins und zwar völlig unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme.