BFH Beschluss v. - X B 162/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757).

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 1347; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62). § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), auf den das Finanzgericht (FG) sein Urteil gestützt hat, ist keine Vorschrift des Gerichtsverfahrensrechts (, BFH/NV 1997, 883). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht mithin insoweit keinen Verfahrensmangel, sondern lediglich geltend, das angefochtene Urteil sei inhaltlich unzutreffend (vgl. , BFH/NV 1999, 665, m.w.N.).

2. Zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat der Kläger kein konkretes, in diesem Verfahren klärungsfähiges, im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftiges Rechtsproblem herausgearbeitet, das über sein persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hinausweist.

Bestreitet der Empfänger, einen schriftlichen Verwaltungsakt innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 erhalten zu haben, so hat er nach ständiger Rechtsprechung des BFH substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. Angesichts dessen hätte der Kläger darlegen müssen, weshalb er gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung für erforderlich hält. In einem solchen Falle sind für die schlüssige Darlegung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Problem und Ausführungen dazu erforderlich, worin der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Frage sieht (vgl. , BFH/NV 1995, 810). Hieran fehlt es vorliegend.

Die Behauptung, in anderen Bundesländern würden Einspruchsentscheidungen aus Beweisgründen mittels Postzustellungsurkunde bekannt gegeben, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. § 366 AO 1977, dessen Satz 2 auf § 122 AO 1977 verweist, ordnet lediglich die Bekanntgabe, nicht aber die förmliche Zustellung der Einspruchsentscheidung an. Der Kläger hat damit keine Rechtsfrage, die der Klärung bedarf, angesprochen, sondern lediglich auf Praktikabilitätsgesichtspunkte hingewiesen.

Ob das vom Kläger persönlich eingereichte Schreiben vom der Begründung der Beschwerde oder der anhängig gemachten Dienstaufsichtsbeschwerde dient, kann dahinstehen, weil es schon wegen des beim BFH bestehenden Vertretungszwangs (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der bis geltenden Fassung) nicht zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für das weitere Schreiben vom . Außerdem wären sie —wie die zusätzliche Begründung vom — als nachgereichte Schriftsätze verspätet. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von einem Monat (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind —abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen— nicht zu berücksichtigen (, BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 138).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 747 Nr. 6
OAAAA-66432