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BFH 26.01.2017 I R 66/15, StuB 10/2017 S. 401

Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus aktiven EU-Betriebsstätten

(1) Nach Abkommensrecht steuerfreie positive und negative Einkünfte aus gewerblichen EU-Betriebsstätten, die den Aktivitätsanforderungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG genügen, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. (2) Der in § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG enthaltene Verweis auf § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG bezieht sich nur auf die dort enthaltenen Aktivitätsanforderungen (Bezug: § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG).

Praxishinweise

Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG unterliegen Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, dem Progressionsvorbehalt. Das gilt nach § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG aber nicht für „Einkünfte aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die S. 402nicht die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt. Dass der Kläger im Urteilsfall Gewinne – und nicht Verluste – aus seiner Tätigkeit erzielt hat, sperrt die Anwendung des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG nic...

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