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Nebenkosten zur Anschaffung eigener Anteile einer AG im Fall der Veräußerung unter Geltung des BilMoG
(1) Die handelsrechtliche Neuregelung der Erfassung eigener Anteile durch das BilMoG hat gem. rkr. ,F NWB EAAAG-39200 (EFG 2017 S. 423) für eigene Anteile, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, nichts daran geändert, dass diese handelsrechtlich als Vermögensgegenstand und steuerrechtlich als Wirtschaftsgut anzusehen sind. (2) Es kann dahinstehen, ob das nach HGB i. d. F. des BilMoG geltende handelsrechtliche Aktivierungsgebot für eigene Anteile auch steuerrechtlich zu einem Aktivierungsverbot führt oder ob eigene Anteile von der Kapitalgesellschaft steuerrechtlich unverändert mit den Anschaffungskosten einschließlich der Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind (Bezug: § 265, § 266, § 272 HGB).