Nebenkosten zur Anschaffung eigener Anteile einer AG im Fall der Veräußerung unter Geltung des BilMoG
Leitsatz
1) Die handelsrechtliche Neuregelung der Erfassung eigener Anteile durch das BilMog hat für eigene Anteile, die nicht zur
Einziehung bestimmt sind, nichts daran geändert, dass diese handelsrechtlich als Vermögensgegenstand und steuerrechtlich als
Wirtschaftsgut anzusehen sind.
2) Es kann dahinstehen, ob das nach HGB i.d.F. des BilMoG geltende handelsrechtliche Aktivierungsgebot für eigene Anteile
auch steuerrechtlich zu einem Aktivierungsverbot führt oder ob eigene Anteile von der Kapitalgesellschaft steuerrechtlich
unverändert mit den AK einschließlich den Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind.
3) § 8b Abs. 2, 3 KStG findet auch auf solche Änderungen des Unterschiedsbetrags i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG Anwendung,
die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Anteile entstehen, die nicht zum Zwecke der Einziehung erworben
wurden.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 2 EFG 2017 S. 423 Nr. 5 GmbHR 2017 S. 594 Nr. 11 NWB-EV 2017 S. 117 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2017 S. 399 EAAAG-39200
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 13.10.2016 - 9 K 1087/14 K,G,F
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