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OLG Hamm Beschluss v. - 27 W 175/16

Gesetze: FamFG §§ 389; 5 a. 8. 13. 39, 78 GmbHG; 6, 31 HGB

Leitsatz

Leitsatz:

Auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer haftungsbeschränkten UG hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Änderung der Vertretungsverhältnisse oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Unterlässt er die Anmeldung, kann eine Zwangsgeldfestsetzung gerechtfertigt sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1683 Nr. 30
DB 2017 S. 1082 Nr. 19
DStR 2017 S. 10 Nr. 17
GmbHR 2017 S. 648 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2017 S. 1492
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2017 S. 447
ZIP 2017 S. 32 Nr. 16
ZIP 2017 S. 820 Nr. 17
RAAAG-45074

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG Hamm, Beschluss v. 09.03.2017 - 27 W 175/16

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