Online-Nachricht - Montag, 15.05.2017

Einkommensteuer | Übernahme von Finanzierungskosten (FG)

Die Übernahme von Finanzierungskosten durch den Ehemann für ein im Alleineigentum der Ehefrau stehendes und von beiden Ehegatten bewohntes Grundstück führt nicht zu unentgeltlichen Zuwendungen im Sinne von § 278 Abs. 2 AO (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern ein Einfamilienhaus, das ursprünglich im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten stand. Nach Übertragung seines Miteigentumsanteils auf die Klägerin übernahm diese auch die Grundschulden. Der Ehemann blieb aber weiterhin Schuldner der zu Grunde liegenden Darlehen und leistete die Zins- und Tilgungsraten.

Das FA teilte die sich aus einer Zusammenveranlagung der Eheleute ergebende rückständige Einkommensteuer für 2010 auf Antrag der Klägerin dahingehend auf, dass die gesamten Rückstände auf den Ehemann entfielen. Aufgrund der Zahlung der Darlehensraten und weiterer Hauskosten durch den Ehemann in den Jahren 2010 bis 2012 nahm es jedoch unentgeltliche Zuwendungen an die Klägerin an und erließ einen darauf gestützten Ergänzungsbescheid gemäß § 278 Abs. 2 AO. Hierdurch wurde die aus der Aufteilung der Einkommensteuer folgende Beschränkung der Zwangsvollstreckung in Höhe des Zuwendungsbetrages aufgehoben.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Die Übernahme der Kosten durch den Ehemann ist nicht als unentgeltliche Zuwendungen an die Klägerin anzusehen, die eine Vollstreckungsbeschränkung rechtfertigen würden.

  • Bei Zuwendungen unter Ehegatten muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob hierfür eine konkrete Gegenleistung durch den anderen Ehegatten erbracht wird. Dementsprechend liegt bei einem von beiden Ehegatten bewohnten Einfamilienhaus keine unentgeltliche Zuwendung vor, wenn nur einer der Ehegatten die Einkünfte erzielt und die Aufwendungen trägt, während der andere Ehegatte den Haushalt führt.

  • Vorliegend ist der Ehemann als Alleinverdiener im Innenverhältnis zur Übernahme der Kosten verpflichtet, da finanzielle Leistungen einerseits und die Haushaltsführung andererseits grundsätzlich als gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft anzusehen sind.

  • Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Grundstück nicht (mehr) beiden Ehegatten, sondern allein der Klägerin als haushaltsführendem Teil gehört. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Ehemann mietfrei im Haus der Klägerin wohnt.

Hinweise:

Der Volltext des Beschlusses ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VII R 18/17 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter 05/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-44939