Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Stromerzeugung durch eine GmbH & Co. KG mit einer Windkraftanlage erst ab Fertigstellung
der Anlage
Leitsatz
1. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen
Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden
ist.
2. Der Zeitpunkt des Beginns bzw. der Einstellung der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung
nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu
bestimmen sein. Was als werbende Tätigkeit anzusehen ist, richtet sich nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand
ihrer Tätigkeit. Dabei kann auch auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zurückgegriffen
werden wobei es sich insoweit lediglich um ein Indiz handelt; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
3. Eine GmbH & Co. KG erzielt durch die Erzeugung und den Verkauf von Stromenergie aus dem Betrieb einer Windkraftanlage entsprechend
ihrem Gesellschaftszweck originäre gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 2 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG. Ihre sachliche
Gewerbesteuerpflicht beginnt aber erst mit der Fertigstellung der Windkraftanlage als dem für die Ingangsetzung des Gewerbebetriebs
maßgeblichen Zeitpunkt. Vorbereitungshandlungen in den Jahren vor der Fertigstellung der Windkraftanlage (u. a. Auftragserteilung
zum Bau) sind gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich und führen nicht zu einem vortragsfähigen Gewerbeverlust, insbesondere reicht
für die Ingangsetzung des Gewerbebetriebs der bereits vor der Fertigstellung der Anlage erfolgte Abschluss der Stromlieferungsverträge
mit der Abnehmerin (Versorgerin) nicht aus; anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz über den Ausbau erneuerbarer Energie
(EEG).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1009 Nr. 12 CAAAG-44898
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.03.2017 - 4 K 4153/16
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