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Online-Nachricht - Donnerstag, 11.05.2017

Berufsrecht | Hinweise zu Praxisvertretung und Praxisabwicklung (WPK)

Die WPK hat einen Praxishinweis zur Praxisvertretung und -abwicklung veröffentlicht.

Hintergrund: Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer enthält anders als die Berufsrechte der Steuerberater und Rechtsanwälte keine ausdrückliche Verpflichtung, rechtzeitig für eine angemessene Vertretung Sorge zu tragen.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

  • Die WPK hat nach wie vor nicht die Möglichkeit, einen Praxisvertreter zu bestellen. Inzwischen sieht die Wirtschaftsprüferordnung aber zumindest die Bestellung eines Praxisabwicklers vor (§ 55c WPO). Die Aufgaben und Befugnisse des amtlich bestellten Praxisabwicklers sind aber ausschließlich auf die Abwicklung, das heißt auf die Beendigung einer Praxis gerichtet. Instrumente, eine Praxis bis zur Rückkehr des Praxisinhabers fortzuführen, sind gesetzlich nicht vorgesehen.

  • Vor diesem Hintergrund ist es dringend zu empfehlen, rechtzeitig durch den Abschluss eines Praxisvertretervertrages zumindest für einen Praxisvertreter zu sorgen.

  • Praxisvertreter sollte ein WP oder vBP sein. Die Vertretung bei der Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen ist allerdings ausgeschlossen. Werden in der Praxis keine Vorbehaltsaufgaben wahrgenommen, kann auch ein Steuerberater oder Rechtsanwalt Praxisvertreter sein.

  • Der Praxisvertreter sollte der WPK mitgeteilt werden. Sollte sich die Frage nach der amtlichen Bestellung eines Praxisabwicklers stellen, wird die WPK den mitgeteilten vertraglichen Praxisvertreter bei der Auswahl des Praxisabwicklers berücksichtigen.

Hinweise:

Hinweise für Praxisabwickler und ein Muster für einen Praxisvertretervertrag stellt die WPK in ihrem Service Center zur Verfügung.

Mitglieder, die Interesse haben, als Praxisabwickler tätig zu werden, können sich im geschützten Mitgliederbereich der WPK im Suchservice registrieren.

Quelle: WPK online vom 10.05.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
IAAAG-44750