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Reform der Insolvenzanfechtung in Kraft getreten
Gesetz zur vermeintlichen Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen
Am wurde die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts und der Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz vom Bundestag beschlossen (BT-Drucks. 18/11199) und am im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2017 I S. 654). Eine jahrelange Diskussion über die Erforderlichkeit und mögliche Inhalte einer Reform der Insolvenzanfechtung findet somit ein vorläufiges Ende. Herausgekommen ist – wie sollte es anders sein – ein Kompromiss. Der politische Druck diverser Wirtschaftsverbände auf den Gesetzgeber war hoch. An einer Einschränkung der §§ 129 ff. InsO ging kein Weg mehr vorbei. Im Kern zielt die Reform auf eine deutliche Beschränkung der Rechte des Insolvenzverwalters. Mit den voraussichtlichen Folgen der Reform für die Praxis der Insolvenzanfechtung befasst sich der folgende Beitrag aus der Sicht des Insolvenzverwalters.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Hintergrund
Ausgangspunkt [i]Kritik an geltender Rechtslagedes Vorhabens zur Reform der Insolvenzanfechtung war die verbreitete Kritik an den vermeintlich zu weitreichenden Folgen der §§ 129 ff. InsO (z. B. Paschen, ZInsO 2014 S. 2485; Positionspapier von BDI und ZDH, ZInsO 2013 S. 2312; Bork, ZIP 2008 S. 1041; Fawzy/Köchling, ZInsO 2014...