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Eigenvertretung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft
(1) Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO a. F. durfte sich jedenfalls dann auf alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich eines FA beziehen, wenn die Verfahren von der erteilten Vollmacht umfasst wurden. (2) Eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft, die nach deutschem Recht nicht befugt ist, sich beim BFH selbst zu vertreten, kann diese Befugnis auch nicht aus der Dienstleistungsfreiheit herleiten (Bezug: Art. 56 AEUV; § 80 Abs. 5 AO a. F.; § 62 Abs. 4 FGO).
Nach § 80 Abs. 5 AO a. F. (i. d. F. vor seiner Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom , BGBl 2016 I S. 1679) waren Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. § 80 Abs. 5 AO a. F. ließ für den Fal...