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Umsatzsteuer | Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen
(1) Die Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen, ist keine „sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück“ i. S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. (2) Räumt ein Unternehmer privaten Golfspielern die Berechtigung ein, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen, richtet sich der Ort dieser Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG danach, wo sie von dem Unternehmer tatsächlich erbracht werden (Bezug: § 3a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a, § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG).
(1) Abweichend von § 3a Abs. 1 und 2 UStG wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen solche der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken), s...