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Abfindung eines Gesellschafters in der Bilanz der Personengesellschaft
I. Sachverhalt
An der U-OHG waren seit Gründung A, B und C mit je 1/3 beteiligt. Gegen eine Abfindung von 1 Mio € aus dem Gesellschaftsvermögen scheidet C aus der Gesellschaft aus. Die Kapitalkonten der Gesellschafter weisen zum Zeitpunkt des Ausscheidens jeweils 0,3 Mio € zu Buchwerten aus. Stille Reserven von in Summe 0,6 Mio € sind darin nicht berücksichtigt, ebenso nicht der (originäre) Firmenwert (in rechnerischer Höhe von 1,5 Mio €).
II. Fragestellung
Wie ist die Abfindung in der Steuer- und Handelsbilanz der Gesellschaft abzubilden?
III. Lösungshinweise
1. Steuerbilanz
Mit dem Ausscheiden des C wächst dessen Mitgliedschaft den verbleibenden Gesellschaftern anteilig zu (§ 738 BGB). Die Gesellschaft wird nicht aufgelöst; sie besteht fort (§ 131 HGB).
Dem folgt im Grundsatz auch das Steuerrecht. Es behandelt aber auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO i. V. mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG den Vorgang nicht als Anschaffung von Gesellschaftsanteilen, sondern des ideellen Anteils des Ausgeschiedenen an den einzelnen Wirtschaftsgütern. Hieraus ergibt sich Folgendes:
Aufstockung des Buchwerts der Wirtschaftsgüter um den Anteil des Ausgeschiedenen an den stillen Reserven (hier: 0,2 Mio €).
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