BGH Beschluss v. - IX ZA 5/17

Zustellung einer ausgefertigte Abschrift

Gesetze: § 317 Abs 4 ZPO, § 329 Abs 1 S 2 ZPO

Instanzenzug: LG Würzburg Az: 3 T 2207/16vorgehend AG Kitzingen Az: 3 C 592/15

Gründe

1Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist gemäß §§ 42, 49 ZPO statthaft, es erweist sich jedoch als unbegründet. Die von der Klägerin behaupteten Mängel der ihr zugestellten Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Urkundsbeamtin zu begründen (§ 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, § 49 ZPO). Die Mängel liegen auch nicht vor.

2Der Klägerin ist, wie sich aus dem Farbstempelabdruck "Ausgefertigt" ergibt, keine (beglaubigte) Abschrift, sondern eine Ausfertigung zugestellt worden, also eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (vgl. , BGHZ 186, 22 Rn. 7). Die Urschrift des Beschlusses ist von den Richtern, die ihn erlassen haben, unterschrieben worden; in der Ausfertigung sind deren Namen in Maschinenschrift ohne Klammern angegeben (vgl. , VersR 1994, 1495). Der Beschluss ist ohne mündliche Verhandlung erlassen worden (§ 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO), er bedurfte auch im Übrigen keiner Verkündung, so dass die Ausfertigung keinen Vermerk hierüber enthält. Gegen den Beschluss ist kein ordentlicher Rechtbehelf eröffnet, so dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich war. Die Urkundsbeamtin war auch nicht gehalten, ein Ausfertigungsdatum anzubringen (, VersR 1985, 503). Die gegen diese im Zusammenhang mit der Erstellung der Ausfertigung erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe treffen offenkundig nicht zu.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:220317BIXZA5.17.0

Fundstelle(n):
TAAAG-44207