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Fristverlängerungsantrag Berufungsbegründung und Wiedereinsetzung
Versäumte Fristen sind unangenehm und können zu Haftungsproblemen führen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Die Rechtsprechung hat Maßstäbe entwickelt, die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Notierung und Überwachung der Fristen in seiner Kanzlei anzulegen sind. Die Partei, die eine Notfrist oder eine Begründungsfrist versäumt hat, darf die Versäumung nicht verschuldet haben. Im nachfolgenden Fall musste die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allerding von Amts wegen erfolgen.
Die Entscheidung
Leitsätze: 1. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat.
2. Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.
Sachverhalt: Nach fristgerechter Einlegung der Berufung beantragte der...