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Verteidigungsansätze bei Irrtümern über steuerrechtliche Erklärungspflichten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAG-43738 Subjektive Fehlvorstellungen (Irrtümer) bei der Anwendung des Steuerrechts können gegen eine vorsätzliche Hinterziehung gem. § 370 AO sprechen. Praxisbedeutung hat der Ausschluss von Vorsatz auch im steuerlichen Verfahrensrecht, z. B. ob eine auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO eingreift (bei grober Fahrlässigkeit fünf Jahre), Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO anfallen oder die Änderungssperre nach einer Außenprüfung gilt (§ 173 Abs. 2 Satz 1 AO, diese ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht anwendbar).
Ausführlicher Beitrag s. .
Vorsatz ist Wissen oder Wollen
[i]Zum Vorsatz s. Beyer, BBK 2017 S. 89Vorsatz setzt voraus, dass der Täter mit Wissen und/oder Wollen handelt und dem Täter aufgrund einer sog. Parallelwertung bewusst ist, Steuern zu hinterziehen. Doch Vorsicht: Es genügt bereits die billigende Inkaufnahme der Hinterziehung (Eventualvorsatz). Der Vorsatz muss sich nach traditioneller Rechtsprechung auch auf das Bestehen eines Steueranspruchs beziehen (so bereits , sog. Steueranspruchslehre). Die weitere Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
Tatumstands- und Verbotsirrtum sind zu unterscheiden
[i]Tatumstandsirrtum ist günstigerIm Einzelfall ist zu p...