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Pflegezeit für Arbeitnehmer
Besonderheiten in der Sozialversicherung bei Inanspruchnahme der Pflegezeit
Mit der Reform der Pflegeversicherung sollte die ambulante Pflege, insbesondere auch die häusliche Pflege durch Angehörige, gestärkt werden. Der Gesetzgeber hat damit dem Wunsch vieler pflegebedürftiger Menschen entsprochen, durch vertraute Angehörige in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden. Um dieses Ziel leichter zu erreichen, wurden die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege mehrfach verbessert. Dazu dient ein besonderes Pflegezeitgesetz (PflegeZG), zuletzt geändert durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) mit Wirkung ab . Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§ 1 PflegeZG). Seit dem gilt im Übrigen das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das eigene Ansprüche für Arbeitnehmer erhält und in einer späteren Ausgabe dieser Zeitschrift behandelt wird.
I. Grundsätze
Das PflegeZG gilt nur für Arbeitnehmer und hat beispielsweise für Rentner, die keinen Nebenjob ausüben, keine Bedeutung. Es gilt auch nicht für arbeitslose Menschen. Beschäftigte i. S. des PflegeZG sind (§ 7 Abs. 1 PflegeZG):
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die zu ihrer Berufsausbildung Bes...