Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerliche Vorteile durch Handel mit physischem Gold im Ausland
BFH akzeptiert in einem Einzelfall – nach früherer Rechtslage – das sog. Goldfingermodell
Der An- und Verkauf von physischem Gold kann als gewerbliche Tätigkeit zu werten sein. Darf der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden, sind die Anschaffungskosten von Goldbarren sofort als Betriebsausgaben abzuziehen. Liegt der Betrieb im Ausland, wirkt sich der ausgewiesene Verlust über den negativen Progressionsvorbehalt im Inland steuermindernd aus. Bei häufigeren Handelsgeschäften liegt weder eine Vermögensverwaltung vor noch kann der Gestaltung unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs die Anerkennung verweigert werden.
Goldhandel in Großbritannien durch Vermittlung zweier Banken
Zwei inländische Steuerpflichtige gründeten eine Personengesellschaft nach ausländischem Recht (eine General Partnership), die durch Vermittlung zweier Banken unter Einsatz von Kreditmitteln mehrfach Goldbarren kaufte und kurzfristig wieder verkaufte. Im Gründungsjahr 2007 wurde Mitte Dezember nur eine Anschaffung getätigt. Die in späteren Jahren erzielten Gewinne wurden in England versteuert. Die Gesellschaft hat in London ein Büro angemietet und vorgetragen, die Gesellschafter hätten die Geschäfte während ihrer Aufenthalte in London abgewickelt. Das Fina...