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Keine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG
Auch Investitionskosten für „wertlose“ Wirtschaftsgüter sind von der Rückstellungsbildung ausgeschlossen
Rückstellungsfähig sind nur künftig sofort abzugsfähige Aufwendungen. Künftige Anschaffungs- oder Herstellungskosten stellen hingegen eine nichtberücksichtigungsfähige Vermögensumschichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die zu schaffenden Wirtschaftsgüter zu einem Ertrag führen können.
Sachverhalt und Entscheidung des BFH
Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist ein Entsorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Sie unterhält drei Deponien. Hiervon wird die Erste zur Ablagerung von Abfällen genutzt, die Zweite ist stillgelegt, aber noch nicht versiegelt, und die Dritte unterliegt der Nachsorge. Im Rahmen einer Außenprüfung minderte der Prüfer die angesetzten Rückstellungen um Investitionskosten für die Errichtung von Anlagen zur Ableitung, Entsorgung und Aufbereitung des Sickerwassers und der Deponiegase sowie für die Oberflächenabdichtung. Darüber hinaus nahm er zwei separate Abzinsungszeiträume für die Stilllegungs- und Nachsorgephase an. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Steuerpflichtigen blieb im Gegensatz zur späteren Klage im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Finanzgericht ließ die Einbeziehung der Investitionskosten in die Rückstellungs...