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Bilanzierung | Rückstellung für Nachsorgeverpflichtung einer Deponie
Für eine Nachsorgeverpflichtung eines Deponiebetreibers darf eine Rückstellung insoweit nicht gebildet werden, als in den Aufwendungen Investitionskosten enthalten sind, die in künftigen Jahren zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 4b EStG: Die [i]Aufwendungen für wertlose Wirtschaftsgüter Vorschrift enthält ein Passivierungsverbot für Aufwendungen, die künftig zu aktivieren wären.
Die Vorschrift betrifft auch Anschaffungs- oder Herstellungskosten für sog. wertlose Wirtschaftsgüter, d. h. für Investitionen, die zu keinem künftigen Ertrag mehr führen. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift ist nach dem BFH ausgeschlossen.
[i]Stilllegungs- und NachsorgeverpflichtungIm Streitfall war ein Deponiebetreiber nach Ablauf der Genehmigung zur Stilllegung sowie zur Nachsorge verpflichtet. Er bildete hierfür eine Rückstellung, die er...