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Entgelt von dritter Seite bei Erschließungsleistungen
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Entgelt von dritter Seite vorliegt, wenn Grundstückserwerber an einen Vorhabenträger Zahlungen für eine Erschließung leisten, wobei die Erschließungsanlagen sodann ins Eigentum der Kommune übergehen, in deren Gemeindegebiet sich die Grundstücke befinden. Insofern musste der BFH auch eine Abgrenzung zu früheren Entscheidungen vornehmen – , BStBl 2008 II S. 721, und , BStBl 2012 II S. 61, respektive seine Entscheidung in den Kontext zu vergleichbaren Fällen stellen (vgl. , BStBl 2012 II S. 428).
A. Leitsatz
Verpflichtet sich ein Vorhabenträger in einem Vertrag mit Grundstückserwerbern gegen Zahlung von Erschließungskosten dazu, Erschließungsleistungen an eine Gemeinde zu erbringen, wird die Erschließung gegen Entgelt erbracht.
B. Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die Projektentwicklung und Durchführung der Erschließung von Baugebieten ist. Der Gesellschafter A der Klägerin verfügte über mehrere Grundstücke in der Gemarkung der Gemeinde X. Er vereinbarte mit der Klägerin, dass er sämtliche im Baugebiet von X li...