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Fremdfinanzierung durch „Crowdfunding“
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAG-43330 Internetbasiertes Crowdfunding stellt bei jungen Unternehmen (Start-ups) eine gängige Finanzierungsalternative zu der „klassischen“ Fremdkapitalbeschaffung dar. Basierend auf eigenen Erfahrungen in der steuerlichen Beratung zeigt der Praxisleitfaden ertragsteuerliche Pflichten und Hürden im Rahmen der Umsetzung auf und gibt umfänglich die notwendigen Schritte zu deren Erfüllung wieder.
Ausführlicher Beitrag s. .
Hintergründe zum Crowdfunding und steuerliche Einordnung
[i]Meistgenutzte Form: CrowdlendingBei der meistgenutzten Form des Crowdfunding, dem sog. Crowdlending, erhält der Fremdkapitalgeber eine finanzielle Gegenleistung, die – z. B. über die Hingabe partiarischer Darlehen – in Darlehenszinsen bestehen kann.
[i]Kapitalnehmer müssen den Steuerabzug für ihre Investoren vornehmenDer Kapitalnehmer hat gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG als Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug in Höhe von 25 % der Kapitalerträge zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für Rechnung der Investoren vorzunehmen.
Praktische Umsetzung der ertragsteuerlichen Pflichten
Sondieren [i]Umsetzung ertragsteuerlicher Pflichten in chronologischer Reihenfolgevon Angeboten und Abschluss eines Vermittlungsvertrags (Crowdfundingvertrag) zwischen Kapitalnehmer (investee) und Crowdinvestingplattform.
Erhebung von Investorendaten bei Darlehensver...