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Änderungen beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Unternehmer aus Drittstaaten
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Unternehmer, die nicht in einem EU-Staat ansässig sind (Unternehmer aus Drittstaaten), können in Deutschland entrichtete Vorsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 UStG beantragen. Bisher bestand ein Wahlrecht, den Antrag in schriftlicher oder in elektronischer Form einzureichen. Durch die Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften (vom , BGBl 2014 I S. 2392) sowie das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (vom , BGBl 2016 I S. 1679) wurde dieses Wahlrecht indes abgeschafft und in eine generelle Pflicht zur elektronischen Übermittlung des Antrags geändert. Mit aktuellem Schreiben hat das BMF nunmehr auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Aus diesem Anlass soll die Vorschrift nach aktueller Rechtslage kurz vorgestellt werden.
A. Einleitung
Sofern im Ausland tätige Unternehmer im Inland tätig sind, kommt es häufig zu der Situation, dass diese Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland beziehen und hierauf Umsatzsteuer entrichten müssen. Sofern sich die Unternehmer diese Vorsteuern nicht erstatten lassen könnten, würden diese echte Mehrkosten darstellen. Die Intention des Umsatzsteuergesetzes ist es indes, den privaten Endverbrauch zu besteuern. Demgegenüber sollen solche Lief...