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Streubesitz – Änderungen im Datenträgerverfahren
[i] BZSt online Die Einführung des § 50j EStG zum hat auch Auswirkungen auf das nach § 50d Abs. 1 Satz 7 EStG zugelassene Datenträgerverfahren (DTV). Hierauf macht das BZSt aktuell aufmerksam. Das DTV ist ab dem nur noch für Einkünfte aus Dividenden, die nach einem Abkommen einem Reststeuersatz von 15 % unterliegen, zulässig. Unterliegen [i]Jehl-Magnus, NWB 3/2017 S. 179, 186 ff.die zugeflossenen Kapitalerträge aus Streubesitzdividenden eines Antragstellers nach einem Abkommen einem geringeren Reststeuersatz als 15 % und fällt dieser Antragsteller in den Anwendungsbereich des § 50j EStG, sind entsprechende Erstattungsanträge für Kapitalerträge, die ab dem zugeflossen sind, ausschließlich in schriftlicher Form beim BZSt einzureichen. Die Antragstellung auf Erstattung der Kapitalertragsteuer im DTV ist für Antragsteller im Anwendungsbereich des § 50j EStG nicht mehr zulässig.