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Ermäßigter Steuersatz bei Schwimmbad und Sauna
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Mit nimmt das BMF Stellung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes beim Betrieb eines Schwimmbads mit angeschlossener Sauna. Dabei wird die aktuelle (Verwaltungs-)Praxis ganz überwiegend bestätigt.
A. Hintergrund
Der Betrieb eines Schwimmbads unterliegt in Deutschland seit jeher dem ermäßigten Steuersatz, § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Der Begriff des Schwimmbads wurde hierzulande stets weit gefasst. In einem tschechischen Vorlagefall urteilte der EuGH jedoch 2013, dass ein Schwimmbecken nur dann als begünstigungsfähige Sportanlage anzusehen sei, wenn es sich zum sportlichen Schwimmen anbiete. Dem folgte der BFH, indem er auf Geeignetheit und Bestimmtheit des Schwimmbeckens als Sportanlage abstellte.
Für das Betreiben einer Sauna kam früher ebenfalls der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Nach abweichender Rechtsprechungsentwicklung nahm zum schließlich auch die Finanzverwaltung die Ermäßigung zurück. Das führte von da an zwangsläufig zu Problemen der Entgeltaufteilung beim Betrieb eines Schwimmbads mit angeschlossener Sauna (zu alledem Trinks, USt direkt digital 8/2015 S. 4).
B. Ermäßigter Steuersatz für das Schwimmbad
Die Interpretation der Rechtsprechung durch d...