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Spezialleasing bei Überlassung einer Funktionsgesamtheit
I. Sachverhalt
LG überlässt LN aufgrund diverser, zeitgleich abgeschlossener und zeitgleich endender Verträge in Summe aller Verträge die vollständige Einrichtung eines Supermarkts zur Nutzung. Das als Paket verhandelte Nutzungsverhältnis ist formal auf verschiedene Verträge aufgeteilt, u. a. etwa einen Vertrag über Registrierkassen, einen über Regale, einen über Bedienungstheken usw. Die einzelnen Leasingobjekte werden als Standardkomponenten am jeweiligen Beschaffungsmarkt erworben. Die Verträge enthalten keine Options- oder Vertragsverlängerungsklauseln. Die identische Grundmietzeit liegt zwischen 40 % und 90 % der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Objekte.
II. Fragestellung
Wem ist das wirtschaftliche Eigentum an den Leasingobjekten zuzurechnen?
III. Lösungshinweise
1. Zurechnungskriterien
Da die Verträge keine Kauf- und Verlängerungs option enthalten, die Laufzeit weder unter 40 % noch über 90 % der Nutzungsdauer beträgt, kommt nach der Rechtsprechung und den Leasingerlassen eine vom rechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung der Leasingobjekte nur infrage, wenn Spezialleasing angenommen würde.