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Berücksichtigung der Werthaltigkeit einer Forderung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns – Vorliegen einer verdeckten Einlage
(1) Besteht die Gegenleistung bei einer Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in der Abtretung einer Forderung, kommt es grundsätzlich auf deren Werthaltigkeit im Veräußerungszeitpunkt an. (2) Werden Anteile an die nämliche Gesellschaft veräußert und dort zu eigenen Anteilen, führt eine verbilligte Veräußerung zum Vorliegen einer verdeckten Einlage (Bezug: § 17 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 EStG).
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 1 % beteiligt war und er die Beteiligung im Privatvermögen hielt. Gem. Satz 2 der Vorschrift steht die verdeckte...