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Grunderwerbsteuer | Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der Bauerrichtungsvertrag geschlossen wird. (2) Der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags ist ein nachträgliches Ereignis, welches die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs dahingehend verändert, [i]Graessner, NWB 8/2017 S. 595dass zu den Kosten des Grundstückserwerbs nunmehr auch die Baukosten hinzutreten.
In diesem speziellen „Vertragsbündel“-Fall hat der BFH entschieden, dass zunächst nur der Erwerb des unbebauten Grundstück...