Kommunale Steuern
1. Aufl. 2017
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§ 11 Voraussetzungen der Befugnis zur Erhebung einer Übernachtungsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG
I. Steuer
1Die Übernachtungsteuer ist ungeachtet ihrer Bezeichnung (Kulturförderabgabe, Tourismusförderabgabe usw.) in materieller Hinsicht eine Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (dazu Erster Teil § 2 Rn. 2), wenn sie nach ihrer Ausgestaltung in der Satzung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs ohne unmittelbare Gegenleistung von allen Personen erhoben wird, auf die der Tatbestand zutrifft, an den die Übernachtungsteuerpflicht anknüpft. Eine etwaige Zweckbindung, wonach das Aufkommen für einen bestimmten Zweck (Kulturförderung, Tourismusförderung usw.) verwendet wird, ändert am Steuercharakter nichts. Sie darf aber in der Satzung nicht festgeschrieben werden (dazu Erster Teil § 2 Rn. 9).
II. Verbrauch- oder Aufwandsteuer
2Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat, unterfällt der Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung in einer Beherbergungsstätte nur dann der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (dazu Erster Teil § 2 Rn. 12), wenn die Übernachtung privat veranlasst ist. Der privat veranlasste Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung in einer Beherbergungsstätte geht – abgeseh...