Ein infolge einer Maßnahme zur Aufklärung von Unfallfolgen bzw. zur Heilbehandlung von Unfallfolgen eingetretener Gesundheitsschaden ist dem Unfallereignis als mittelbare Unfallfolge gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB VII zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass in Wirklichkeit kein Versicherungsfall vorlag bzw. objektiv kein Anspruch auf die Behandlung bestand (vgl. -). Es genügt, dass der Unfallversicherungsträger bzw. ein für diesen handelnder Leistungserbringer dem Versicherten den Eindruck vermittelt hat, es solle eine Maßnahme zur Aufklärung oder Heilbehandlung von Unfallfolgen durchgeführt werden. Das - ggf. auch fehlerhafte - Handeln des Durchgangsarztes muss sich der Unfallversicherungsträger im Rahmen der Voraussetzungen des § 11 SGB VII grundsätzlich zurechnen lassen (vgl -).
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