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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 42/15

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4 MOG § 14 MOG § 34 Abs. 1 S. 1 AO§ 236 AO§ 238 AO § 239

Keine Zinsen und Aufwendungsersatz bei verspätet gewährter Ausfuhrerstattung

Leitsatz

1. Zinsansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs wegen angeblich zu spät ausgezahlter Ausfuhrerstattung können vor dem Finanzgericht geltend gemacht werden.

2. Zinsen auf Ansprüche auf Vergünstigungen sind nur nach §§ 236, 238 und 239 AO verzinslich (§ 14 Abs. 2 MOG).

3. Es gibt keinen europarechtlichen Anspruch auf Verzinsung zu spät gezahlter staatlicher Leistungen; die Entscheidungen Irimie (C-565/11) und SC Rafinaria Steaua Româna SA (Rs. C-431/12) sind auf staatliche Leistungen nicht übertragbar.

4. Für Zinsverluste und vergebliche Aufwendungen besteht kein Anspruch auf Folgenbeseitigung, wenn sie durch eine zu spät gewährte Ausfuhrerstattung verursacht werden.

Fundstelle(n):
IAAAG-42673

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 17.01.2017 - 4 K 42/15

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