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Abwicklung der Bauträgerfälle
Die Bauträger und der § 13b UStG beschäftigen die Umsatzsteuer schon seit Längerem. Durch die zeichnet sich allerdings langsam eine Lösung ab. Aus Sicht der Subunternehmer ist dabei zu beachten, dass sie durch die Abtretung eines zivilrechtlichen Nachforderungsanspruchs gegenüber ihrem Leistungsempfänger von einer Nachzahlungsverpflichtung frei werden. Diese Möglichkeit der Abtretung steht nicht im Ermessen der Finanzverwaltung. Vielmehr hat der Subunternehmer darauf einen Anspruch. In einem derartigen Sachverhalt kann sich dann der Subunternehmer wiederum nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.
A. Leitsätze
1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
2. Das Finanzamt hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.
B. Sachverhalt
Die Klägerin erbrachte im Streitjahr 2012 Bauleistungen an eine GmbH. Der zwischen den Beteiligten abgeschlossen...