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MFA Nr. 4 vom Seite 13

Das ABC der Abrechnung (Teil II)

Dr. med., Dr. rer. nat. Peter Schlüter; Tiefenbach

Für die tägliche Abrechnung ärztlicher Leistungen werden vorwiegend der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) und die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verwendet. Als weitere Gebührenordnung gehört für die meisten Praxen noch die Unfallversicherungs-GOÄ (UV-GOÄ) zum Abrechnungsalltag. Dabei dient der EBM der Abrechnung ärztlicher Leistungen im Rahmen der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten (GKV-Patienten).

Die Gebührenordnungen

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die GOÄ ist die vom Verordnungsgeber zugrunde gelegte Gebührenordnung. Nach dieser haben sich die Ärzte in erster Linie zu richten. Deshalb beginnen wir in dieser zusammenfassenden Darstellung der Gebührenordnungen auch mit der GOÄ.

Gesetzliche Grundlage der GOÄ ist die Bundesärzteordnung in ihrer Fassung vom (BGBl. I, S. 1218). In § 11 GOÄ heißt es:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für ärztliche Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.“