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Einkommensteuer | Günstigerprüfung: Hinzurechnung abgeltend besteuerter negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wird ein Antrag gem. § 32d Abs. 6 EStG gestellt, können negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit positiven tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (insoweit entgegen BStBl 2016 I S. 85, Rn. 119a). (2) Ein Abzug des Sparer-Pauschbetrags gem. § 20 Abs. 9 EStG von Einkünften aus Kapitalvermögen, die gem. § 32d Abs. 2 EStG tariflich besteuert werden, ist [i]Grundlagen „Abgeltungsteuer“ NWB MAAAE-27762 ausgeschlossen.
Der BFH sieht, wenn ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG gestellt wird, – anders als die Finanzverwaltung – weder im Gesetzeswortlaut noch im Gesetzeszweck ein Hindernis dafür, negative, grundsätzlich unter den Abgeltungsteuersatz fallende Einkünfte horizontal mit positiven tarifbesteuerten Kapitalein...