Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers in den Jahren 2007 bis 2011 infolge Lohnsteuereinbehalts für beschränkt steuerpflichtige
Arbeitnehmer nach der Steuerklasse I trotz Nichtvorlage einer Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 EStG in der vor
2012 gültigen Fassung
Leitsatz
1. Hat ein polnisches Werkvertragsunternehmen im Zeitraum von 2007 bis 2011 beschränkt steuerpflichtige polnische Werkvertragsarbeitnehmer
auf Baustellen nach Deutschland entsandt und den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse I vorgenommen, obwohl die erforderlichen
Bescheinigungen nach § 39d Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 EStG in der vor 2012 gültigen Fassung nicht vorgelegt wurden, so haftet das
Werkvertragsunternehmen nach § 42d EStG für die Differenz zwischen der Lohnsteuer, die tatsächlich nach der Steuerklasse I
einbehalten worden ist und die nach der zutreffenden Steuerklasse VI einzubehalten gewesen wäre. Dass mit Einführung des Verfahrens
über die Bildung und den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM-Verfahren) nach § 39e EStG auch die Vorschrift
des § 39d EStG durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) mit Wirkung ab aufgehoben worden ist
und dass die bislang für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten § 39 EStG zuständigen Gemeinden letztmals im Jahre 2010 Lohnsteuerkarten
ausgestellt haben, ändert daran nichts.
2. Die Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG hat Schadensersatz- und keinen Strafcharakter. Daher scheidet eine Haftung
aus, wenn feststeht, dass eine Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers nicht oder nicht in Höhe des Lohnsteuerabzugs entstanden
ist. Dies setzt aber einen dahingehenden Nachweis des Arbeitgebers voraus. Dafür genügt es nicht, pauschal auf die Arbeitsverträge
hinzuweisen, wonach es den beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern untersagt gewesen sei, Mehrfachbeschäftigungsverhältnisse
zu begründen.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.02.2017 - 4 K 4109/15
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