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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 4 K 4109/15

Gesetze: EStG 2007 § 39d Abs. 1 S. 1, EStG 2007 § 39d Abs. 1 S. 2, EStG 2007 § 39d Abs. 1 S. 3, EStG 2007 § 39d Abs. 3 S. 1, EStG 2007 § 39d Abs. 3 S. 4, EStG 2007 § 39c Abs. 1 S. 1, EStG 2007 § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG 2007 § 38b S. 2 Nr. 6, EStG 2007 § 39 Abs. 4 Nr. 1, EStG 2007 § 41c Abs. 2 S. 2, EStG 2010 § 52b Abs. 7, EStG 2010 § 52b Abs. 3, EStG 2010 § 52b Abs. 1, AO § 191 Abs. 1, AO § 5, FGO § 102

Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers in den Jahren 2007 bis 2011 infolge Lohnsteuereinbehalts für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nach der Steuerklasse I trotz Nichtvorlage einer Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 EStG in der vor 2012 gültigen Fassung

Leitsatz

1. Hat ein polnisches Werkvertragsunternehmen im Zeitraum von 2007 bis 2011 beschränkt steuerpflichtige polnische Werkvertragsarbeitnehmer auf Baustellen nach Deutschland entsandt und den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse I vorgenommen, obwohl die erforderlichen Bescheinigungen nach § 39d Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 EStG in der vor 2012 gültigen Fassung nicht vorgelegt wurden, so haftet das Werkvertragsunternehmen nach § 42d EStG für die Differenz zwischen der Lohnsteuer, die tatsächlich nach der Steuerklasse I einbehalten worden ist und die nach der zutreffenden Steuerklasse VI einzubehalten gewesen wäre. Dass mit Einführung des Verfahrens über die Bildung und den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM-Verfahren) nach § 39e EStG auch die Vorschrift des § 39d EStG durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) mit Wirkung ab aufgehoben worden ist und dass die bislang für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten § 39 EStG zuständigen Gemeinden letztmals im Jahre 2010 Lohnsteuerkarten ausgestellt haben, ändert daran nichts.

2. Die Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG hat Schadensersatz- und keinen Strafcharakter. Daher scheidet eine Haftung aus, wenn feststeht, dass eine Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers nicht oder nicht in Höhe des Lohnsteuerabzugs entstanden ist. Dies setzt aber einen dahingehenden Nachweis des Arbeitgebers voraus. Dafür genügt es nicht, pauschal auf die Arbeitsverträge hinzuweisen, wonach es den beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern untersagt gewesen sei, Mehrfachbeschäftigungsverhältnisse zu begründen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
XAAAG-42227

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.02.2017 - 4 K 4109/15

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