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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 4 K 4083/15

Gesetze: EStG § 42d Abs. 1 S. 1, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, EStG § 39d Abs. 1, EStG § 39d Abs. 3, EStG § 38b S. 2 Nr. 6, AO § 5, AO § 191 Abs. 1

Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers bei Einbehaltung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Bescheinigungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 EStG nach Steuerklasse I

Leitsatz

1. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für beschränkt einkommensteuerpflichtige Werkvertragsarbeitnehmer für Lohnzahlungszeiträume bis 2011 nach Steuerklasse I einbehalten, obwohl keine Bescheinigungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 EStG zu deren Lohnkonto genommen wurden, haftet er für die Differenz zwischen Lohnsteuerklasse I und VI.

2. Die Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG hat Schadensersatz- und keinen Strafcharakter. Dementsprechend darf eine Haftungsinanspruchnahme nur für die gesetzlich entstandene Lohnsteuer erfolgen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 8 Nr. 13
DStRE 2018 S. 646 Nr. 11
NAAAG-42226

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.02.2017 - 4 K 4083/15

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