Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers bei Einbehaltung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Bescheinigungen
nach § 39 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 EStG nach Steuerklasse I
Leitsatz
1. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für beschränkt einkommensteuerpflichtige Werkvertragsarbeitnehmer für Lohnzahlungszeiträume
bis 2011 nach Steuerklasse I einbehalten, obwohl keine Bescheinigungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 EStG zu deren Lohnkonto
genommen wurden, haftet er für die Differenz zwischen Lohnsteuerklasse I und VI.
2. Die Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG hat Schadensersatz- und keinen Strafcharakter. Dementsprechend darf eine Haftungsinanspruchnahme
nur für die gesetzlich entstandene Lohnsteuer erfolgen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 13 DStRE 2018 S. 646 Nr. 11 NAAAG-42226
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.02.2017 - 4 K 4083/15
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