BFH Beschluss v. - IX S 12/99

Gründe

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) führt vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1982 bis 1992. Der Kläger begehrt die Zurechnung eines Anteils an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil er wirtschaftlicher Miteigentümer an einem Mietwohngrundstück in B sei.

Durch Beschluss vom hat das FG Frau X, Frau Y und Herrn Z gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen.

Mit Schriftsatz vom hat der Kläger beantragt, ihm für eine beim Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater einzulegende Beschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht; eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist nicht zulässig (, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526, m.w.N.).

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beiladungsbeschluss des hat nach diesen Grundsätzen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In dem Klageverfahren ist die Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft in B streitig. Zutreffend hat das FG festgestellt, dass die Entscheidung über die Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft nur einheitlich gegenüber den Miteigentümern ergehen kann, so dass sie notwendig beizuladen waren. Ein Ermessen des FG besteht insoweit nicht. Der Beschluss des FG über die Beiladung lässt deshalb bei summarischer Prüfung keinen Rechtsfehler erkennen.

Soweit der Kläger rügt, der Beschluss sei an ihn als Einzelperson und nicht als Gesellschafter oder Gemeinschafter adressiert, ist kein Rechtsfehler erkennbar, da die Frage der Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft im zugrunde liegenden finanzgerichtlichen Verfahren in Streit ist. Soweit der Kläger rügt, dass er keine Akteneinsicht erhalten habe, fehlt es bisher an einer anfechtbaren Entscheidung des FG über die vom Kläger beantragte Akteneinsicht.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 870 Nr. 7
XAAAA-66309