BFH Beschluss v. - IX R 79/98

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat in der Sache 18 K 5962/94 F am ein Urteil erlassen und die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom als unzulässig verworfen.

Mit Urteil vom hat das FG in der Sache 18 K 5962/94 F nach mündlicher Verhandlung einen Antrag auf Ergänzung des Urteils vom abgewiesen.

Ebenfalls mit Beschluss vom hat das FG einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Urteils vom zurückgewiesen. In dem Beschluss setzt sich das FG mit einem Schreiben des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) vom auseinander, das dieser in der mündlichen Verhandlung in der Sache wegen Urteilsergänzung vorgelegt hatte. An dem Beschluss haben die Richter A, B und C mitgewirkt, die auch an dem Urteil vom mitgewirkt hatten.

Unter anderem wendet sich der Kläger gegen diesen Beschluss persönlich in einem Schreiben an den Präsidenten des .

Mit Schriftsatz vom wandte sich der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers ebenfalls an den Präsidenten des FG Düsseldorf und führt u.a. aus:

”Sachlich handelt es sich um die Ergänzung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom in dem Verfahren 18 K 5962/94 F wegen der Feststellung der verbleibenden Verluste zur ESt .

Insoweit nehmen wir Bezug auf das Schreiben des Mandanten vom und machen es vollinhaltlich zum diesseitigen Sachvortrag. Wir beantragen,

den Inhalt des Schreibens vom zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu erklären, um eine Abkürzung des Verfahrens 18 K 5962/94 F - ohne Einschaltung des BFH - zu erreichen.”

Mit Schriftsatz vom trägt der jetzige Prozessbevollmächtigte vor, die Auslegung des Schriftsatzes vom ergäbe, dass hier sowohl eine zulassungsfreie Revision gegen den ”Beschluss vom ” über die Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung vom als auch eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das über die Abweisung des Antrags auf Ergänzung des Urteils vom , gegeben sei.

Der Kläger beantragt im Rahmen der ”Revision”,

den über die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Tatbestandsberichtigung vom aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Beschlussfassung über den Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung vom an das FG Düsseldorf zurückzuverweisen.

Im Schriftsatz vom trägt der Kläger vor: Sollte seiner Auffassung —dass hier eine zulassungsfreie Revision gegeben sei— nicht zu folgen sein, sei der von ihm im Schriftsatz vom eingelegte Rechtsbehelf, soweit der Beschluss vom betroffen sei, in jedem Fall als Beschwerde i.S. des § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszulegen und zu behandeln.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

II. Mit den Schriftsätzen des Klägers vom und des vormaligen Prozessbevollmächtigten vom ist weder eine (zulassungsfreie) Revision noch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Adressierung der Schreiben und ihrem Inhalt. Insbesondere der Schriftsatz vom will ausdrücklich die ”Einschaltung des BFH” vermeiden (vgl. auch Bl. 3 1. Absatz dieses Schreibens).

Der erkennende Senat legt das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom dahin aus, dass der Kläger damit die (zulassungsfreie) Revision gegen den wegen Tatbestandsberichtigung einlegen will. Noch im Schriftsatz vom (Bl. 2) bringt der Kläger zum Ausdruck, dass nach seiner Auffassung im Streitfall die Revision gegen den Beschluss des FG gegeben sei. Angesichts der eindeutigen Formulierung des rechtskundig vertretenen Klägers bleibt kein Raum für eine Auslegung seines Rechtsbegehrens als Beschwerde gemäß § 128 FGO.

Die Revision ist nicht statthaft.

Das Gesetz (§ 36 Nr. 1, § 115 Abs. 1 FGO) sieht die Revision nur gegen Urteile des FG vor, nicht dagegen gegen Beschlüsse. Der im Rahmen der Revision des Klägers gestellte Antrag hat dagegen ausdrücklich die Aufhebung eines Beschlusses des FG zum Ziel. Die ”hilfsweise” Behandlung der Revision als Beschwerde ist nicht möglich.

Aber auch wenn man davon ausginge, dass mit dem Schriftsatz vom gegen den die Beschwerde gemäß § 128 FGO eingelegt worden ist, könnte das Rechtsschutzbegehren des Klägers keinen Erfolg haben. Dabei unterstellt der Senat, dass die Beschwerde fristgemäß eingelegt worden ist, weil der Beschluss des FG keine Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 55 FGO). Grundsätzlich ist die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 Abs. 2 FGO abgelehnt wird, im Gesetz nicht vorgesehen. Abweichend davon ist die Beschwerde jedoch ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Beschluss unter schwerwiegenden Verfahrensfehlern zustande gekommen ist (, BFHE 125, 490, BStBl II 1978, 675). Voraussetzung einer zulässigen Beschwerde wäre in diesem Fall, dass der Verfahrensmangel schlüssig dargelegt wird. Die Behauptung, das FG sei bei der Beschlussfassung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, genügt dieser Anforderung noch nicht. Aber auch aus dem übrigen Vorbringen des Klägers ist ein Verfahrensverstoß nicht erkennbar. Nach § 108 Abs. 2 Satz 3 FGO wirken bei der Entscheidung über den Antrag auf Urteilsberichtigung nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Das waren hier unstreitig der Vorsitzende Richter am Finanzgericht A sowie die Richter am Finanzgericht B und C; von diesen Richtern ist auch der angegriffene Beschluss unterzeichnet.

Die ehrenamtlichen Richter wirken an dem Beschluss nur dann mit, wenn über den Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird (§ 5 Abs. 3 FGO; BFH-Beschluss in BFHE 125, 490, BStBl II 1978, 675). Eine mündliche Verhandlung hat jedoch in dieser Sache ausweislich des Protokolls über die öffentliche Verhandlung vom sowie nach dem Inhalt des Beschlusses vom nicht stattgefunden. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass über den Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung vor dem FG mündlich verhandelt wurde, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Protokoll über die öffentliche Verhandlung am in dieser Hinsicht auch nicht unklar. Protokolliert wurde ausschließlich ein Antrag auf Urteilsergänzung. Selbst wenn im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem Schriftsatz vom auch über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung gesprochen worden sein sollte, hat das nicht zur Folge, dass in dieser Sache eine mündliche Verhandlung gemäß §§ 90 ff. FGO stattgefunden hat. Eine Berichtigung des Protokolls (§ 94 FGO, § 164 der Zivilprozeßordnung) ist vom Kläger nicht beantragt worden.

Auch die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist nicht dargetan. Da das FG seinen Beschluss zum einen darauf gründet, dass über den Antrag des Klägers bereits entschieden worden sei und zum anderen, dass seine Anträge auf Tatbestandsberichtigung verspätet seien, hätte der Kläger darlegen müssen, inwiefern die Mitwirkung des Richters Reuß an dem Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

Fundstelle(n):
VAAAA-66301