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Steuerbare Leistungen einer GbR an ihre Gesellschafter
Das FG Münster hat entschieden, dass eine GbR, die von ihren Gesellschaftern einen nach deren Umsätzen ermittelten Anteil an den Kosten für zentral bezogene Bürogemeinschaftsleistungen verlangt, steuerbare und steuerpflichtige Umsätze ausführt und sie sich insbesondere nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen kann.
A. Orientierungssätze (nicht amtlich)
1. Eine GbR, die selbst Leistungen einkauft und diese nach einem Umsatzschlüssel an ihre Gesellschafter ohne Gewinnerzielungsabsicht verrechnet, ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.
2. Die entsprechenden Umsätze sind nicht nach § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG oder § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG steuerfrei.
3. Eine direkte Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL scheitert daran, dass bezüglich der Leistungen einer Bürogemeinschaft die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen besteht.
4. Durchlaufende Posten liegen nicht vor, wenn eine GbR Leistungen in eigenem Namen eingekauft hat.
B. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GbR, deren Gesellschafter selbständige Berufsbetreuer sind (§ 1896 BGB). Die GbR betrieb für diese eine Bürogemeinschaft, d. h., sie mietete Büroräume an, beschaffte Büroausstattung, beschäftigte Arbeitnehmer und trug laufende Kosten für Telefon, Internet, Marketing usw. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurden sämtliche Kosten anteilig nach den Umsätzen ...