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Online-Nachricht - Mittwoch, 05.04.2017

Einkommensteuer | Außergewöhnliche Belastung - Berechnung der Opfergrenze (BFH)

Hat der Steuerpflichtige nur einen Teil des Jahres Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG), ist dies bei der Berechnung der Opfergrenze durch eine monatsbezogene Kürzung der anzusetzenden kinderbezogenen 5%-Pauschale zu berücksichtigen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze, z.B. , BStBl II 2016, 742 und vom - VI R 34/12, BStBl II 2014, 619; jeweils m.w.N.).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Berechnung der Opfergrenze bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Wo die steuerliche Opfergrenze im Einzelfall liegt, hängt von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und damit seinem Vermögen ab, Unterhalt zu leisten. Maßgröße ist insoweit das verfügbare Nettoeinkommen.

  • Dann wird bemessen, welcher Anteil des verfügbaren Nettoeinkommens für Unterhaltsleistungen steuererheblich "geopfert" werden kann. Denn die geleisteten Unterhaltsaufwendungen müssen in einem "vernünftigen Verhältnis zu den Einkünften stehen" (, BStBl I 2010, 582, Tz 11).

  • Dieser beträgt 1% je volle 500 EUR des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50%, und ist um je 5% für den (ggf. auch geschiedenen) Ehegatten und für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG) hat, zu kürzen, höchstens um 25% ().

  • Für alle in § 33a Abs. 1 und Abs. 2 EStG genannten Beträge kommt abweichend vom Jahressteuerprinzip das Monatsprinzip zur Anwendung.

  • Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG). Auch insoweit ist eine dem Monatsprinzip folgende Betrachtungsweise angezeigt.

  • Folglich ist das verfügbare Nettoeinkommen nicht pauschal um 5% im Jahr für jedes Kind, sondern nur insoweit zu kürzen, als der Steuerpflichtige Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG) hat.

Hinweis:

Mit dem Urteil werden die zur Opfergrenze ergangenen norminterpretierenden Verwaltungsregelungen zum Begriff der ,,Zwangsläufigkeit" außergewöhnlicher Belastungen (zuletzt BStBl I 2010, 582) mit dem die §§ 33a, 33b EStG beherrschenden Monatsprinzip in Einklang gebracht.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
IAAAG-41983

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