BFH Beschluss v. - IX R 27/99

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

Der Rechtsstreit ist aufgrund beiderseitiger Erledigungserklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Die Kosten sind nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) aufzuerlegen, da er die angefochtenen Steuerbescheide zugunsten der Kläger und Revisionskläger (Kläger) geändert hat und die Kläger im Ergebnis nur zu einem geringen Teil unterlegen sind. Die Voraussetzungen des § 137 FGO i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO sind nicht erfüllt. Die Abhilfebescheide beruhen nicht auf dem verspäteten Nachweis von Tatsachen durch die Kläger, sondern darauf, dass das FA seine Rechtsauffassung überprüft hat (vgl. , BFHE 134, 245, 255, BStBl II 1982, 150).

Fundstelle(n):
FAAAA-66286