Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurden die Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision haben die Kläger nicht innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet und nach einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden des erkennenden Senats zurückgenommen.
Gründe die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.
Die von den Klägern sinngemäß erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs fällt nicht unter die in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängel (, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187) und kann nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO). Dasselbe gilt für die Rüge, der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung sei zu Unrecht abgelehnt worden. (Beschlüsse des , BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401; vom IX R 15/94, BFH/NV 1995, 913).
Der Senat entscheidet gemäß § 126 Abs. 1 i.V.m. §§ 121, 90 Abs. 1 Satz 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
Fundstelle(n):
BAAAA-66283