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BFH Urteil v. - VIII R 215/77 BStBl 1978 II S. 401

Gesetze: FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3FGO § 119 Nr. 4

Leitsatz

Die Weigerung des FG, dem Antrag des Prozeßvertreters auf Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung stattzugeben, und die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Prozeßvertreters ist kein Fall der mangelnden Vertretung des Klägers nach Vorschrift des Gesetzes im Sinne der FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 und FGO § 119 Nr. 4.

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 401
BFHE S. 28 Nr. 125,
IAAAB-01604

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BFH, Urteil v. 11.04.1978 - VIII R 215/77

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