FinMin Baden-Württemberg - 3-S 2337/39

Steuerliche Behandlung der an die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses gezahlten Aufwandsentschädigungen

Bezug:

Durch das Gesetz zur Einführung der Verfassten Studierendenschaft (Verfasste-Studierendenschafts-Gesetz – VerfStudG) vom (GBl 2012 I S. 457) wurde die Verfasste Studierendenschaft wieder eingeführt. Der Verfassten Studierendenschaft (Studierendenschaft) wurde als Gliedkörperschaft der Hochschule der Status einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen (Artikel 1 des VerfStudG und § 65 Abs. 1 Satz 2 Landeshochschulgesetz – LHG). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Studierendenschaft berechtigt Beiträge zu erheben (§ 65a Abs. 5 Satz 2 LHG).

Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Der Allgemeine Studierendenausschuss als exekutives Organ der Studierendenschaft erledigt deren laufenden Geschäfte und ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden. Die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, können aber eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

Da die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung abhängig beschäftigt sind und als Arbeitnehmer tätig werden ( BStBl 2008 II S. 981), stellen die gezahlten Aufwandsentschädigungen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuerlichen Arbeitgeberpflichten (insbesondere Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer) sind von der jeweiligen Studierendenschaft der Hochschule wahrzunehmen. Im Hinblick auf die hierfür notwendigen organisatorischen Umstellungsarbeiten bestehen allerdings keine Bedenken, wenn der Lohnsteuerabzug erstmals für Arbeitslohnzahlungen ab dem Kalenderjahr 2018 vorgenommen wird.

Werden die Aufwandsentschädigungen nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt und sind sie dazu bestimmt, Aufwendungen abzugelten, die zumindest teilweise dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar sind, kommt eine Anwendung des § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz nach Maßgabe der Vereinfachungsregelung der R 3.12 Abs. 3 Satz 3 Lohnsteuer-Richtlinie in Betracht. Danach sind die Aufwandsentschädigungen monatlich bis zu 200 Euro steuerfrei. Ein den Höchstbetrag ggf. übersteigender Betrag ist dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Der Bezugserlass wird hiermit aufgehoben.

FinMin Baden-Württemberg v. - 3-S 2337/39

Fundstelle(n):
MAAAG-41827