Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umfassende Übertragung von Rechten i. S. des § 50a Abs. 1 EStG
und vom 28.9.2016 - 3 K 2206/13
[i]FG Köln, Urteil vom 25.8.2016 - 13 K 2205/13 NWB YAAAG-35946 und Urteil vom 28.9.2016 - 3 K 2206/13 NWB RAAAG-35957 Mit zwei Urteilen vom und hat das FG Köln zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei umfassender Rechteüberlassung (sog. total buy-out) Stellung genommen. Der nachfolgende Beitrag stellt vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen die aus praktischer Sicht relevanten und bislang unklaren Aspekte bei der Abgrenzung einer zeitlich befristeten (Nutzungs-)Überlassung von der endgültigen Übertragung von Rechten i. S. des § 50a Abs. 1 EStG dar.
Ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG kommt nur bei der zeitlich befristeten Überlassung eines Rechts zur Nutzung in Betracht, nicht hingegen bei einer endgültigen Rechteübertragung (Rechtekauf).
Ausgangspunkt für die Abgrenzung einer zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung von der endgültigen Rechteübertragung ist der im Einzelfall zwischen den Parteien getroffene Vertrag. Dieser ist jedoch zusammen mit den zwingend anzuwendenden bzw. über Rechtswahl im Vertrag bestimmten Regelungen zum Urheberrecht bzw. gewerblichen Schutzrecht des jeweiligen Staates für Zwecke von § 50a EStG auszulegen.
Vergütungen im Zusammenhang mit der umfassenden Überlassung von Verfilmungs- bzw. Bildrechten unterli...