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Entkonsolidierung eines business – Klarstellung auf unbestimmte Zeit verschoben?
I. Einführung
Für die bilanzielle Abbildung des Erwerbs einer Geschäftsaktivität (business) sehen die IFRS detaillierte Vorgaben vor. Die Beurteilung ist unabhängig von der rechtlichen Qualität des Erwerbsobjekts und dem beabsichtigten Einsatz beim Erwerber. Die Abbildung der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden folgt der Einzelerwerbsfiktion. Für die Bilanzierung eines Abgangs bei einem loss of control (IFRS 10.25) zeitigt – die Identifizierung einer discontinued operation als major line of business ausgeklammert (IFRS 5.32(a)) – die Qualität der abgehenden Vermögenswerte und Schulden (bislang) keine Relevanz. Spiegelbildlich zum Erwerb erfolgt auch bei der Veräußerung eine Abbildung nach einer Einzelveräußerungsfiktion. De lege lata fehlt es an konsistenten Vorgaben für die bilanzielle Abbildung eines eine Entkonsolidierung erfordernden Statuswechsels, wenn weiterhin eine at equity bewertete Beteiligung erhalten bleibt. In Abhängigkeit von der (Aus-)Gestaltung der Transaktion ist nach geltendem Recht bei Rückbehalt einer at equity bewerteten Beteiligung eine Zwischenergebniseliminierung geboten (asset deal) oder untersagt (share deal). Ein ...