BFH Beschluss v. - IX B 56/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht allerdings nicht entgegen, dass sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung vor allem auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Nr. 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) stützt (vgl. , BFHE 148, 530, BStBl II 1987, 339).

Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dargelegt ist. Dazu gehört bei der Rüge, § 9 EigZulG verletze Art. 3 des Grundgesetzes (GG), zumindest die schlüssige Darlegung der Merkmale, die eine Verletzung des Gleichheitssatzes ergeben könnten. Das ist nicht geschehen.

Es ist nicht dargelegt, warum der Gesetzgeber aufgrund Art. 3 GG verpflichtet ist, die Förderung gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG neben der Förderung gemäß § 10e des Einkommensteuergesetzes zu gewähren. Die undifferenzierte Behauptung der Kläger, sie würden durch das Gesetz benachteiligt, genügt diesen Anforderungen nicht; ebenso wenig der Hinweis auf ein ”Schreiben des BMF”. Wenn damit Tz. 1 des (BStBl I 1997, 625) gemeint ist, womit sich das Finanzgericht (FG) auseinandersetzt (vgl. FG-Urteil S. 6), dann hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, inwiefern der Streitfall davon berührt ist. Im Übrigen ist unklar, was die Kläger unter ungleicher Behandlung von Eigentümern ”neuer und bisheriger Art” verstehen. Schließlich ergibt sich aus dem Umstand, dass das Eigenheimzulagengesetz u.a. die Schonung der Umwelt und den sparsamen Einsatz vorhandener Rohstoffe bezweckt, offensichtlich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, allgemein Baumaßnahmen, die diesem Ziel dienen, außerhalb des gesetzlichen Tatbestandes des Eigenheimzulagengesetzes in gleicher Weise zu fördern.

Der Beschluss ergeht ohne weitere Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1450 Nr. 12
TAAAA-66264