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STFAN Nr. 4 vom Seite 11

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Dipl.-Kfm. (FH), Steuerberater Christoph Heinrich; Hamburg

Ein Wohnungswechsel kostet nicht nur viel Zeit, sondern ist oft auch mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden. Der folgende Beitrag zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen der deutsche Fiskus an den Umzugskosten beteiligt werden kann.

Ertragsteuerliche Einordnung

Ist der Umzug beruflich oder geschäftlich veranlasst, können die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG oder als Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG bei der Einkünfteermittlung in Abzug gebracht werden. Aufwendungen, die durch einen privaten Wohnungswechsel entstehen, sind dagegen grundsätzlich als sogenannte Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig. In bestimmten Fällen können die Aufwendungen für einen Umzug jedoch auch zu außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG führen.

Schließlich ist für festgelegte Kostenanteile eine Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung gem. § 35a EStG möglich.

Umzugskosten als Werbungskosten

Definition

In den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) und -Hinweisen (LStH) definiert die Finanzverwaltung die Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, als Werbungskosten (R 9.9 Abs. 1 LStR).

Merke

Die berufliche Veranlassung muss das offensichtlich hauptauslösende Motiv des ...