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Wechsel, Stilllegung oder Abschaltung von ERP-Systemen
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 325Werden ERP-Systeme durch neue Systeme ersetzt oder aus betrieblichen Gründen stillgelegt bzw. abgeschaltet, fürchtet die Finanzverwaltung um ihr Datenzugriffsrecht für die gesamte Dauer der Aufbewahrungspflicht. Die GoBD geben für diese Fälle strenge Regeln vor, die es in der Praxis umzusetzen gilt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. GoBD-Anforderungen bei Systemwechsel, -stilllegung oder -abschaltung
[i]Vielfältige FallkonstellationenIn der Praxis gibt es vielfältige Fallkonstellationen, die es aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich machen, vorhandene ERP-Systeme durch neue Systeme zu ersetzen oder mehrere ERP-Systeme in ein gemeinsames System zu überführen oder vorhandene Systeme ohne Nachfolger stillzulegen. Alle Fallkonstellationen lassen sich zu fünf Fallklassen verdichten. Jede Fallklasse ist daraufhin zu prüfen, inwieweit die Anforderungen der Rz. 142 bis 144 der GoBD erfüllt sind.
[i]Vorgaben der GoBDDie GoBD verlangen, dass aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten (einschließlich Metadaten, Stammdaten, Bewegungsdaten und der erforderlichen Verknüpfungen) unter Beachtung der Ordnungsvorschriften (vgl. §§ 145 bis 147 AO) quantitativ und qualitativ gle...